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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung von Kindertagesstätten mit sorbischen/wendischen Bildungsangeboten (RL Sorben/Wenden Kita 2026-2028)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung von Kindertagesstätten mit sorbischen/wendischen Bildungsangeboten (RL Sorben/Wenden Kita 2026-2028)
vom 24. September 2025
(Abl. MBJS/25, [Nr. 21], S.328)
Präambel
Die Verfassung des Landes Brandenburg garantiert das Recht des sorbischen/wendischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität (Art. 25 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg) und auf Bewahrung, Förderung und Vermittlung seiner Sprache und Kultur in Schulen und Kindertagesstätten (Art. 25 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg). Folgerichtig haben die Kindertagesstätten im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 KitaG insbesondere auch die Aufgabe, die Vermittlung und Pflege der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur zu gewährleisten.
Das Land stellt Mittel für die Förderung von sorbisch/wendischen Bildungsangeboten in Kindertagesstätten zur Verfügung. Dies soll vor allem dem Ausgleich des höheren Aufwands an Personal einschließlich dessen Qualifizierung dienen. Der Einsatz der Fördermittel soll dazu beitragen, insbesondere Angebote des Spracherwerbs (vor allem der immersiv-sprachlichen Witaj-Kindertagesstätten) zu stärken und auszuweiten, das Interesse von Familien und Fachkräften an diesen Angeboten lebendig zu halten und auszuweiten und anschlussfähige Bildungsprozesse in sorbischer/wendischer Sprache von der Kita bis zur Grundschule und in den Hort zu unterstützen.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1. Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen zur finanziellen Unterstützung der Träger der Kindertagesstätten mit Angeboten zum Spracherwerb/immersiv-sprachlichen Angeboten in niedersorbischer Sprache. Begegnungssprachliche Angebote können gefördert werden, wenn deren Förderung perspektivisch ebenfalls den unter 1.2 genannten Zielen dient.
1.2. Um den Spracherwerb sowie Sprachketten von der Kita in die Grundschule zu sichern, soll sich die Förderung von Kitas mit sorbischen/wendischen Angeboten insbesondere auf Kindertagesstätten mit Angeboten zum Spracherwerb/immersiv-sprachlichen Angeboten in niedersorbischer Sprache richten.
1.3. Zur Vermittlung und Pflege der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur werden mit dem Landesprogramm folgende Ziele verfolgt und Maßnahmen umgesetzt:
1.3.1 Stärkung des Systems früher Bildung durch zusätzliche Fachkraftstellen in den Kindertagesstätten.
1.3.2. Ausbau und Stärkung von Spracherwerbsangeboten, insbesondere der immersiv-sprachlichen Witaj-Kindertagesstätten).
1.3.3. Förderung und Erweiterung des Interesses von Familien und Fachkräften an diesen Sprachangeboten.
1.3.4. Unterstützung anschlussfähiger Bildungsprozesse in sorbischer/wendischer Sprache von der Kita über die Grundschule bis zum Hort.
1.4. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1. Gefördert werden Personal- und Sachkosten[1] von Kindertagesstätten für personelle Ressourcen, die über die Personalausstattung gem. § 10 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) und §§ 2 und 5 der Kitapersonalverordnung (KitaPersV) hinausgehen[2]. Diese zusätzlichen personellen Ressourcen dienen der Umsetzung zusätzlicher Angebote zum Spracherwerb/immersiv-sprachlichen Angeboten in niedersorbischer Sprache bzw. zusätzlicher begegnungssprachlicher Angebote. Voraussetzung für die Förderung ist, dass diese Maßnahmen perspektivisch den unter Abschnitt 1.3 genannten Zielen und Maßnahmen dienen.
2.2. Der Anteil für Sachkosten je geförderter Kindertagesstätte darf nur in gegenüber der Bewilligungsbehörde zu begründenden Ausnahmefällen 10 % der Fördersumme der Kindertagesstätte übersteigen.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Landkreise Spree-Neiße/Sprjewja-Nysa, Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald und die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz im Land Brandenburg mit angestammtem sorbischem/wendischem Siedlungsgebiet. Die Zuwendungsempfänger leiten die Zuwendungen an die Träger der geförderten Kindertagesstätten weiter. Diese sind Letztempfänger.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) müssen erfüllt sein.
4.2. Zusätzliche personelle Ressourcen, die über die gesetzliche vorgeschriebene Mindestausstattung gemäß § 10 Absatz 1 KitaG sowie §§ 2 und 5 KitaPersV hinausgehen, werden eingesetzt, um die Vermittlung und Pflege der sorbischen/wendischen Sprache sicherzustellen.
4.3 Die Antragsberechtigten werden unter Maßgabe folgender Voraussetzungen gefördert:
a) Sprachlicher Einsatz
Die niedersorbische Sprache wird regelmäßig und systematisch im pädagogischen Alltag eingesetzt. Dies umfasst insbesondere sprachliche Elemente in Alltagsroutinen, Bildungsangeboten sowie in spielerischen und musikalischen Aktivitäten.
b) Sprachkompetenz des Personals
Mindestens eine pädagogische Fachkraft verfügt über nachgewiesene aktive Kenntnisse der niedersorbischen Sprache oder befindet sich nachweislich in einer entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme.
c) Sprachförderkonzept
Es liegt ein schriftliches Konzept zur niedersorbischen Sprachförderung vor, das Aussagen zur sprachlichen Einbindung in den Alltag, Zielgruppen, Methoden und Kooperationspartnern enthält.
d) Integration kultureller Inhalte
Die Einrichtung berücksichtigt regelmäßig Aspekte der niedersorbischen Kultur, Geschichte und Tradition in ihrer pädagogischen Arbeit. Dazu zählen z. Bräuche, Lieder, Feste, Kleidung oder lokale Geschichten.
e) Qualifikation und Fortbildung
Das pädagogische Personal nimmt regelmäßig an Fortbildungen zur niedersorbischen Sprache und/oder Workshops zur Festigung der Sprache teil. Entsprechende Nachweise sind vorzuhalten.
f) Elternarbeit
Die Einrichtung informiert Eltern über die sprachlichen und kulturellen Angebote.
e) Dokumentation
Die sprachbezogenen Maßnahmen und Entwicklungen sind jährlich in einem Sachbericht zu dokumentieren.
4.4 Der Träger der geförderten Kindertagesstätte sichert zu, dass sich die Einrichtungen an Maßnahmen zur Ausbildung sowie zur beruflichen und sprachlichen Qualifizierung von Fachkräften beteiligt. Dabei wird sie durch die Maßnahmeträger entsprechend unterstützt.
4.5 Die Zuwendungsempfänger kooperieren in fachlichen Fragen und Fragen der Fortbildung mit den sorbischen/wendischen Institutionen.
4.6 Zur fachlichen Begleitung und Verfahrensbegleitung wird ein Steuerungskreis mit Vertreterinnen und Vertretern der Zuwendungsempfänger, der sorbischen/wendischen Seite, dem staatlichen Schulamt Cottbus und den für Kindertagesbetreuung und Schule zuständigen Ressorts der Landesregierung eingerichtet. Die Teilnahme am Steuerungskreis ist für den Zuwendungsempfänger verpflichtend.
4.7 Die geförderten Kindertagesstätten verpflichten sich, sich aktiv an der kontinuierlichen internen Qualitätsentwicklung zu beteiligen und ihre Angebote im Rahmen des Förderprogramms fortlaufend zu verbessern. Die bereits durchgeführte Evaluation des Programms wird dabei berücksichtigt.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1. Zuwendungsart: Projektfinanzierung
5.2. Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3. Form der Zuwendung: Zuweisung
5.4. Höhe der Zuwendung:
5.4.1. Sorbisch/wendische Sprachangebote werden zur Finanzierung von zusätzlichen Personal- und Sachkosten gemäß Ziffer 2.1 mit einer Pauschale in Höhe von 25.000 € pro Jahr pro Kindertagesstätte mit Angeboten zum Spracherwerb/immersiv-sprachlichen Angeboten gefördert.
5.4.2. Von der Pauschale nach Nr. 5.4.1 sollen 15.000 € pro Jahr für Personal- und Sachkosten direkt an jede Kindertagesstätte mit Angeboten zum Spracherwerb/immersiv-sprachlichen Angeboten weitergeleitet werden. Im begründeten Einzelfall und bei erstmaliger Förderung kann von der Ziffer 2.2 abgewichen werden. Dies ist mit der Bewilligungsbehörde vor Antragsstellung abzustimmen.
5.4.3. Von der Pauschale nach Nr. 5.4.1 stehen jeweils 10.000 € pro Jahr
- zur Aufstockung der jeweiligen einzelfallbezogenen Pauschale nach 5.4.2. oder
- zur Förderung von anderen Kindertagesstätten mit begegnungssprachlichen Angeboten, wenn die Förderung perspektivisch ebenfalls den unter 1.3. genannten Zielen dient
zur Verfügung.
Der Zuwendungsempfänger entscheidet über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel auf die förderfähigen Kindertagesstätten gemäß a. und b. nach fachlichen Kriterien (z.B. Kooperation mit Grundschulen, Stärkung von Sprachketten, Anzahl der Gruppen mit Angeboten zum Spracherwerb).
6. Sonstige Bestimmungen
6.1. Das Prüfrecht der Bewilligungsbehörde wird nicht eingeschränkt. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg behält sich vor, in Einzelfällen die begründenden Unterlagen für die im Antrag getätigten Angaben zu prüfen. Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen.
6.2. Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen durchzuführen.
7. Verfahren
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.
7.1. Antragsverfahren
7.1.1. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind für den Förderzeitraum 01. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028 schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung mittels Antragsformular entsprechend Anlage 1 bis zum 15. November 2025 an das MBJS zu stellen. Anlage 2 ist Teil des Antrages und zwingend erforderlich.
7.1.2 Mit der Antragstellung erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und deren Auszahlung an die Letztempfänger.
7.1.3 Mit dem Antrag ist ein durch den Antragsteller erstelltes oder bei Folgeanträgen angepasstes Konzept beizufügen, in dem beschrieben wird, wie die Programmziele auf kommunaler Ebene erreicht werden sollen. Dieses Konzept berücksichtigt die unter Punkt 4 der Zuwendungsvoraussetzungen aufgeführten Anforderungen und legt dar, wie diese umgesetzt werden.
7.2. Bewilligungsverfahren
7.2.1 Die Bewilligungsbehörde erteilt den Bewilligungsbescheid auf Basis der Anzahl der im Antrag genannten Kindertagesstätten mit Angeboten zum Spracherwerb/immersiv-sprachlichen Angeboten.
7.2.2 Die Weitergabe der Zuwendung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die öffentlichen und freien Träger von Kindertagesstätten gemäß Ziffer 3 erfolgt durch die Erstempfangenden in Form eines gesonderten Bescheids. Das nähere Verfahren zur Weiterleitung wird im Bewilligungsbescheid unter Berücksichtigung der Nr. 12 der VVG zu § 44 LHO geregelt.
7.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1. Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt im jeweiligen Haushaltsjahr in zwei Raten. Die erste Rate wird zum 1. April ausgezahlt, die zweite Rate zum 1. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres. Beide Auszahlungen erfolgen ohne Mittelanforderung.
7.3.2. Der Zuwendungsempfänger erklären spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Jahres verbindlich, ob und in welcher Höhe sie Mittel für das 2. Halbjahr in Anspruch nehmen werden. Sollte nicht die gesamte Fördersumme benötigt werden, wird die Auszahlung entsprechend reduziert.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach jedem Förderjahr einen Zwischennachweis nach Anlage 3 (Frist 30. Juni 2027/ 30. Juni 2028/ 30. Juni 2029). Zudem wird nach Ende des gesamten Bewilligungszeitraumes eine Verwendungsbestätigung innerhalb von sechs Monaten (Frist 30. Juni 2029) gefordert (Anlage 4). Die Bereithaltung der verwendungsnachweisenden Unterlagen für eine Prüfung durch die Bewilligungsbehörde bleibt davon unberührt.
7.4.2 Der Verwendungsbestätigung ist ein qualifizierter Bericht entsprechend folgender Gliederung beizufügen:
- Kurze Darstellung der im Konzept formulierten Ziele und der geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Fördergrundsätze sowie eine Bewertung von genannten Zielen; Erfolg und Wirkung der Maßnahme (Was haben wir uns vorgenommen? Was wurde tatsächlich umgesetzt? Was ist gut gelungen? Wo gab es Herausforderungen?).
- Bericht zur Fortbildung und Qualifizierung der im Rahmen des Landesprogramms geförderten Fachkräfte sowie zum Einsatz von Arbeitsmaterialien.
- Darstellung der Zusammenarbeit mit Kooperationspartner.
- Beschreibung der durchgeführten Öffentlichkeitsarbeit.
- Hinweise zu Unterstützungsbedarfen, neuen Ideen und sonstigen Anmerkungen.
7.4.3 Der Zuwendungsempfänger hat sich vom Letztempfangenden die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung in geeigneter Form bestätigen zu lassen.
7.4.4 Mittel der Stiftung für das sorbische Volk und Landesmittel können gemeinsam mit diesem Programm eingesetzt werden. Sie sind jeweils getrennt abzurechnen und nachzuweisen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 2025 in Kraft und mit Ablauf vom 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Potsdam, den 24. September 2025
Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Steffen Freiberg
[1] Projektbezogene Sachkosten können auch technische Ausstattung/Geräte sein.
[2] „Hinausgehende personelle Ressourcen“ sind personelle Kapazitäten, die über die gesetzliche Mindestausstattung gemäß § 10 Absatz 1 KitaG sowie §§ 2 und 5 KitaPersV hinaus zur Umsetzung zusätzlicher sprachlicher Förderangebote eingesetzt werden. „Zusätzliche Angebote“ sind sprachliche Fördermaßnahmen, die über das reguläre Betreuungs- und Bildungsangebot hinausgehen und speziell auf den Spracherwerb in niedersorbischer oder begegnungssprachlicher Form ausgerichtet sind.
Anlagen
- 1Anlage 1.pdf 151.5 KB
- 2Anlage 2.pdf 46.3 KB
- 3Anlage 3.pdf 149.8 KB
- 4Anlage 4.pdf 142.3 KB